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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
    • Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 141 Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) Beantragt der Patentanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. ²Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Patentanwalts nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. ³Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.