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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
    • Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
      • Dritter Unterabschnitt: Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis

§ 26 Kanzlei

(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. ²Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.