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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Fünfter Teil: Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
    • Erster Abschnitt: Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen

§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. ²Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. ³Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. ²§ 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. ³Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.