(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. ²Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. ³Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. ²§ 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. ³Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.