Patentanwaltsordnung
- Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
- Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
§ 9 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. ²Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. ³Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.