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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
    • Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
      • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

§ 9 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. ²Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. ³Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.