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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Patentanwaltskammer
      • Zweiter Unterabschnitt: Kammerversammlung

§ 80 Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.