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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Patentanwaltskammer
      • Erster Unterabschnitt: Vorstand

§ 67 Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. ²Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. ²Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.