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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Zweites Buch: Verschmelzung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
        • Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

§ 45d Beschluß der Gesellschafterversammlung

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2) Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. ²Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.