freiRecht
Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Drittes Buch: Spaltung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Zweiter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

§ 141 Ausschluss der Spaltung

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.