Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 84 Beschluß der Generalversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. ²Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.