freiRecht
Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Fünftes Buch: Formwechsel
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften
        • Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225c Anzuwendende Vorschriften

Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.