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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Zweites Buch: Verschmelzung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
        • Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

§ 45e Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. ²In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.