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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Zweites Buch: Verschmelzung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
        • Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 110 Inhalt des Verschmelzungsvertrags

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.