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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Zweites Buch: Verschmelzung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Zehnter Abschnitt: Grenzüberschreitende Verschmelzung

§ 122f Verschmelzungsprüfung

Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; die §§ 44 und 48 sind nicht anzuwenden. ²Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen.