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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Zweites Buch: Verschmelzung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
        • Erster Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften

§ 44 Prüfung der Verschmelzung

Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. ²Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.