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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Fünftes Buch: Formwechsel
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
        • Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

§ 277 Kapitalschutz

Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.