Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 60 Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.