Umwandlungsgesetz
- Drittes Buch: Spaltung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Dritter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Neugründung
§ 158 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.