Umwandlungsgesetz
- Drittes Buch: Spaltung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 139 Herabsetzung des Stammkapitals
Ist zur Durchführung der Abspaltung oder der Ausgliederung eine Herabsetzung des Stammkapitals einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich, so kann diese auch in vereinfachter Form vorgenommen werden. ²Wird das Stammkapital herabgesetzt, so darf die Abspaltung oder die Ausgliederung erst eingetragen werden, nachdem die Herabsetzung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.