Umwandlungsgesetz
- Fünftes Buch: Formwechsel
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 227 Nicht anzuwendende Vorschriften
Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.