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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Drittes Buch: Spaltung
    • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
      • Erster Abschnitt: Möglichkeit der Spaltung

§ 125 Anzuwendende Vorschriften

Auf die Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5, bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18 sowie bei Ausgliederung mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 und der §§ 15, 29 bis 34, 54, 68 und 71 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. ²Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. ³An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.