Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. ²Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.