Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 114 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.