Umwandlungsgesetz
- Drittes Buch: Spaltung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme
§ 129 Anmeldung der Spaltung
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.