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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Drittes Buch: Spaltung
    • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
      • Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme

§ 129 Anmeldung der Spaltung

Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.