Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Erster Unterabschnitt: Möglichkeit der Verschmelzung
§ 109 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. ²Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.