Umwandlungsgesetz
- Drittes Buch: Spaltung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Spaltung zur Neugründung
§ 136 Spaltungsplan
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. ²Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.