Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 67 Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung
Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Register geschlossen, so ist § 52 Abs. 3, 4, 6 bis 9 des Aktiengesetzes über die Nachgründung entsprechend anzuwenden. ²Dies gilt nicht, wenn auf die zu gewährenden Aktien nicht mehr als der zehnte Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft entfällt oder wenn diese Gesellschaft ihre Rechtsform durch Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt hat, die zuvor bereits seit mindestens zwei Jahren im Handelsregister eingetragen war. ³Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.
- Umwandlungsgesetz
- Erstes Buch: Möglichkeiten von Umwandlungen
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Möglichkeit der Verschmelzung
- Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
- Dritter Abschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
- Zweiter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
- Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
- Vierter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
- Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Erster Unterabschnitt: Möglichkeit der Verschmelzung
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
- Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
- Vierter Unterabschnitt: Verschmelzung kleinerer Vereine
- Neunter Abschnitt: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
- Zehnter Abschnitt: Grenzüberschreitende Verschmelzung
- Drittes Buch: Spaltung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Möglichkeit der Spaltung
- Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme
- Dritter Abschnitt: Spaltung zur Neugründung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Zweiter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Dritter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Vierter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- Fünfter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- Sechster Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Erster Unterabschnitt: Möglichkeit der Ausgliederung
- Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme
- Dritter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Neugründung
- Achter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- Neunter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- Viertes Buch: Vermögensübertragung
- Erster Teil: Möglichkeit der Vermögensübertragung
- Zweiter Teil: Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
- Erster Abschnitt: Vollübertragung
- Zweiter Abschnitt: Teilübertragung
- Dritter Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
- Erster Abschnitt: Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- Erster Unterabschnitt: Vollübertragung
- Zweiter Unterabschnitt: Teilübertragung
- Zweiter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- Erster Unterabschnitt: Vollübertragung
- Zweiter Unterabschnitt: Teilübertragung
- Dritter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
- Vierter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Erster Unterabschnitt: Vollübertragung
- Zweiter Unterabschnitt: Teilübertragung
- Fünftes Buch: Formwechsel
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft
- Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Sechster Abschnitt: Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder
- Siebentes Buch: Übergangs- und Schlußvorschriften