Umwandlungsgesetz
- Drittes Buch: Spaltung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme
§ 154 Eintragung der Ausgliederung
Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.