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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Fünftes Buch: Formwechsel
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
        • Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 253 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

(1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. ²Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.

(2) Der Umwandlungsbeschluß muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. ²In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.