Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 96 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.