Umwandlungsgesetz
- Drittes Buch: Spaltung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme
§ 153 Ausgliederungsbericht
Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann nicht erforderlich.