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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Drittes Buch: Spaltung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
        • Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme

§ 155 Wirkungen der Ausgliederung

Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. ²Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.