Umwandlungsgesetz
- Fünftes Buch: Formwechsel
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. ²Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.