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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Fünftes Buch: Formwechsel
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
        • Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 289 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder

(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.