freiRecht
Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Drittes Buch: Spaltung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Achter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen

§ 166 Haftung der Stiftung

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. ²§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.