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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Fünftes Buch: Formwechsel
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
        • Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 286 Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.