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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Zweites Buch: Verschmelzung
    • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
      • Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
        • Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

§ 45a Möglichkeit der Verschmelzung

Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). ²§ 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.