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Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Fünftes Buch: Formwechsel
    • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 211 Anderweitige Veräußerung

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.