Umwandlungsgesetz
- Fünftes Buch: Formwechsel
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften
- Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
§ 219 Rechtsstellung als Gründer
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften stehen den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft gleich. ²Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich haftende Gesellschafter.