Umwandlungsgesetz
- Zweites Buch: Verschmelzung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 115 Bestellung der Vereinsorgane
Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. ²Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. ³Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.