freiRecht
Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz

  • Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder

§ 314a Falsche Angaben

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.