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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    • Erster Abschnitt: Das Anwaltsgericht

§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. ²Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. ²Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. ³Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.