(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. ²Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
(2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. ²Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. ³Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.