Bundesrechtsanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Verfahrens
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.