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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
    • Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 49c Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.