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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    • Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.