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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Rechtsanwalts
    • Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren

§ 34 Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.