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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    • Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. ²Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. ³Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.