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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
    • Dritter Abschnitt: Rechtsmittel
      • Erster Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142 Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.