Bundesrechtsanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Dritter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
§ 142 Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.