Bundesrechtsanwaltsordnung
- Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Dritter Abschnitt: Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
§ 172a Sozietät
Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. ²Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.