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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    • Dritter Abschnitt: Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

§ 172a Sozietät

Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. ²Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.