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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
    • Dritter Abschnitt: Rechtsmittel
      • Zweiter Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes

§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. ²Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. ³Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Rechtsanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. ²In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.