Bundesrechtsanwaltsordnung
- Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Präsidium
§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. ²Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.